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Rücktritt und Kündigung von Reisen in Kriegs- und Katastrophengebiete


Die Lage

Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen nach Israel, Iran, Irak, Libanon, Syrien, Jordanien und in die Palästinensischen Gebiete. Auch vor Reisen in die Golfstaaten Saudi-Arabien, Jemen, Kuwait, Bahrain, Oman, Katar und die Vereinigten Arabischen Emirate (inklusive Dubai und Abu Dhabi) wird gewarnt. In mehreren Staaten der Region ist derzeit der Luftraum gesperrt, Flughäfen haben den Betrieb eingestellt. Bitte prüfen Sie die die offiziellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für Ihr Reisegebiet.


US-Präsident Trump sagte am Montag, dem 02.03.2026, die Angriffe der US-Armee im Iran könnten vier bis fünf Wochen andauern. Er sei jedoch darauf vorbereitet, weit darüber hinauszugehen. Die Hoffnung, dass sich die Lage bis Ostern 2026 komplett entspannt hat und man ohne Bedenken in die Region fliegen kann, ist also eher gering.


Reise stornieren

Unbedingt die offiziellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes prüfen und zur Beweissicherung ausdrucken (hier klicken).

Wichtig ist, dass es für die Region, in die man reisen will, eine offizielle Reisewarnung der Bundesregierung gibt. Wenn diese vorliegt, kann man den Urlaub in der Regel stornieren. Bei Pauschalreisen geht das meist problemlos, angesichts der aktuellen Situation sind die Reiseanbieter höchstwahrscheinlich nicht in der Lage, Flüge und Transporte fristgerecht und sicher durchzuführen.


Grundsätzlich kann der Reisende vor Beginn der Reise jederzeit den Rücktritt vom Vertrag erklären (§ 651h Abs. 1 BGB). Der Rücktritt löst normalerweise einen Entschädigungsanspruch für den Reiseveranstalter aus. Dieser kann dann eine sog. Stornopauschale verlangen oder eine konkrete Entschädigung berechnen. Diese ist vom Reisepreis in Abzug zu bringen, der Rest dem Kunden auszuzahlen.


Zusätzlich Reise kündigen

Zusätzlichzur Stornierug sollte die Kündigung der Reise erklärt werden.

Ein Kündigungsrecht nach § 651l Abs. 1 BGB vor Reisebeginn besteht, wenn bereits vor Reiseantritt erhebliche Mängel bekannt sind, die die Durchführung der Reise beeinträchtigen würden.


Ausnahme: § 651h Abs. 3 BGB befreit den Pauschalreisenden unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Pflicht der Entschädigung. Diese Bedingungen liegen vor, wenn die Durchführung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erschwert oder die Beförderung der Personen zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt wird.


Außergewöhnliche Umstände iSd. § 651 h BGB

Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht von der Partei, die sich darauf beruft, kontrolliert werden können und sich die Folgen trotz aller zumutbaren Vorkehrungen nicht vermeiden lassen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie sich auch bei Treffen aller zumutbaren Vorkehrungen nicht vermeiden ließen.


Dazu gehören u.a. Epidemien und Pandemien mit lebensbedrohlichen Viren,

kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen (z. B. Vulkanausbruch), die die Reise erheblich beeinträchtigen.


Folgen

Da der reisende Pauschalurlauber selbst keine Maßnahmen ergreifen kann, um die reiserelevanten Folgen der zu verhindern, liegen die Voraussetzungen für den kostenfreien Rücktritt von der gebuchten Pauschalreise vor. Ein starkes Indiz für die Gefahrenlage durch außergewöhnliche Umstände sind Reisewarnungen des Auswärtigen Amts. Es ist davon auszugehen, dass die Gerichte dem Kunden ein kostenfreies Rücktrittsrecht zubilligen werden, soweit eine solche Reisewarnung vorliegt.


Wenn nur Flug oder Unterkunft gebucht wurden, sollte man die Airline oder den Vermieter kontaktieren. Auch eine Reiserücktrittsversicherung kann gute Dienste leisten, sofern sie Kampfhandlungen und Konflikte abdeckt.


Befristete Reisewarnungen

Problematisch wird es, wenn die Reisewarnung zeitlich befristet ist. Denn theoretisch könnte zu einem späteren Zeitpunkt, also nach Ablauf der Befristung, die Reise in das betroffene Land wieder möglich sein.

Im Fall der Entfristung wäre zumindest für den Pauschalreisenden eine rechtssichere Möglichkeit gegeben, sich von dem Reisevorhaben zu lösen. Zwingend erforderlich für den Rücktritt ist die Warnung allerdings nicht. Denn die Reisewarnung ist eine Warnung und kein Verbot zu reisen!


Umbuchungsangebot oder Gutschein des Reiseveanstalters

Viele Veranstalter reagieren auf die Rücktrittserklärungen der Kunden und bieten kostenfreie Umbuchungen und Gutscheine statt der Rückzahlung des Reisepreises an. Dies ist mit der geltenden Gesetzeslage nicht in Einklang zu bringen. Der Kunde sollte insofern im Fall des Rücktritts nach § 651h Abs. 1, 3 BGB den vollständigen Reisepreis bzw. die Anzahlung zurückfordern.


Rückzahlung des vollen Reisepreises bzw. der Anzahlung

Derzeit besteht die Pflicht zur Erstattung des vollen Reisepreises bzw. der Anzahlung nach § 651h Abs.5 BGB. Danach kann der Kunde nach dem Rücktritt wegen o.g. GRünde innerhalb von 14 Tagen sein Geld zurückverlangen. Für die Nur-Flüge ist keine Änderung der VO-EG 261 2004 im Sinne einer Gutscheinlösung vorgesehen. Es bleibt bei dem unmittelbaren Erstattungsanspruch nach Art. 8 (1) FluggastrechtsVO, soweit die VO-EG 216 2004 anwendbar ist.


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